Originaltext des Bay. Bauernverbands die 15. BayIfSMV ist veröffentlicht, sie gilt bis 15.12.2021.
In ganz Bayern gilt für Sportstätten (auch für Freizeiteinrichtungen) 2G plus:
Ihre Kunden/innen und Besucher/innen müssen geimpft oder genesen sein und zusätzlich
über ein negatives Testergebnis PCR (max. 48 h alt), PoC-Antigen (max. 24 h alt) oder einen Laientest unter Aufsicht (max. 24 h alt).
Ausgenommen sind Ungeimpfte 12- bis 17-jährigen, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden und Kinder bis 6. Lebensjahr und noch nicht eingeschulte Kinder.
Es gilt in geschlossenen Räumen und im Stallgebäude die FFP2-Maskenpflicht, sofern kein Mindesabstand von 1,5 m eingehalten werden kann.
Folgendes betrifft alle Einsteller:innen:
Für das Tierwohl notwendige Verrichtungen müssen trotzdem möglich sein:
die zwingend notwendige Bewegung der Pferde, (auch in der Reithalle) (kein Training, keine Reitstunden) Tierarzt, Hufschmied dürfen ausgeübt werden.
Die Aufenthaltszeit der Personen, die 2G plus nicht erfüllen, sollte dabei auf ein Minimum reduziert werden.